VEREINSSTATUTEN

Vorbemerkung: In diesen Statuten wird für die Funktionen die männliche Form verwendet. Die Funktionen können sowohl von weiblichen wie männlichen Personen ausgeübt werden. 

Artikel 1 Name 

Unter dem Namen INITIATIVE A besteht gemäss den vorliegenden Statuten auf unbestimmte Zeit ein gemeinnütziger Verein nach den Bestimmungen des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 246 – Art. 260). 
Sitz des Vereins ist an der Wohnadresse des jeweiligen Präsidenten. 

Artikel 2 Zweck 

Der Verein ist politisch und religiös neutral und dient gemeinnützigen Zwecken. Er setzt sich für die Wahrung der Menschenrechte sowie für eine friedliche, freie und liberale Gesellschaft ein. lnsbesondere bezweckt er die Forderung der Meinungsfreiheit, der Meinungsbildung sowie des offenen Diskurses. Zu diesem Zweck führt der Verein insbesondere Veranstaltungen durch und bringt sich durch Publikationen in Medien in die öffentliche politische Diskussion ein.
Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.

Artikel 3 Mitgliedschaft 

Mitglied werden können alle volljährigen Personen, unabhängig von Nationalität und Wohnort, die sich mit dem Vereinszweck identifizieren und sich in diesem Sinne für einen offenen Diskurs einsetzen möchten. Voraussetzungen sind die Hinterlegung der persönlichen Kontaktdaten wie Name, Vorname, Adresse, E-Mail-Adresse sowie Telefonnummer. Aufnahmegesuche sind an ein Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Für eine Aufnahme reicht eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und die Statuten einzuhalten. #
Sie haben sich nach den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane zu richten. 

Artikel 4 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Eine Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

Artikel 5 AUSTRITT UND AUSSCHLUSS

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden und wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht. Es wird nicht darüber abgestimmt. Ein Mitglied kann per Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Ausschlussgründen sind insbesondere:
  • Missachtung der Statuten und/oder Missbrauch des Vereinsnamens
  • Extremismus oder Diskriminierung jeder Art, die nicht im Einklang mit dem Vereinszweck steht
  • Dreijährige Inaktivität 
Jedem Mitglied ist vor einem Ausschluss vor der Mitgliederversammlung Gehör zu verschaffen. 

Artikel 6 ORAGNISATION

Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand 

Artikel 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Versammlung der Mitglieder. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Vereinsversammlung beschliesst in folgenden Angelegenheiten:
a. Wahl des Vorstandes,
b. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
c. die Festsetzung und die Änderung der Statuten,
d. die Abnahme der Jahresrechnung und
e. die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird je nach Bedarf durch den Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und drei Vereinsmitglieder anwesend sind.
Sie ist einmal pro Jahr durch den Vorstand als Generalversammlung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich zu erfolgen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches den Mitgliedern zuzustellen und bei der nachfolgenden Generalversammlung zu genehmigen ist. Anträge zu Handen der Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand oder durch ein Viertel aller Mitglieder schriftlich einberufen werden. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse inkl. Statutenänderungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten als Stichentscheid. 

Artikel 8 VORSTAND

Der Vorstand ist insbesondere mit der Geschäftsführung und Vertretung des Vereins betraut. Er besteht aus mindestens drei Personen:
a. Präsident
b. Vizepräsident
c. Kassier/Administration

Bei Bedarf können bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. 

Artikel 9 MITTEL

Die finanziellen Mittel stammen aus:
a. Mitgliederbeiträgen
b. Spenden
c. Anlässe und Veranstaltungen
d. Dienstleistungen und Handel

Artikel 10 JAHRESRECHNUNG

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinsjahr wird alljährlich per 31. Dezember, erstmals per 31. Dezember 2023 abgeschlossen.

Artikel 11 HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Artikel 12 AUFLÖSUNG

Der Verein wird aufgelöst durch einen Mitgliederbeschluss, dem mindestens drei Viertel aller an der Auflösungsversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.
Über die Verwendung des Vereinsvermögen entscheidet die Auflösungsversammlung mit einfachem Mehr.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Statuten treten per sofort durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 16. Mai 2023 in Kraft. Als Gründer zeichnen nachstehende Mitglieder des ersten gewählten Vorstands des Vereins:
Funktion Name Adresse Wohnort
Präsident Max Burgmeier, 9495 Triesen
Vizepräsidentin Seraina Ackermann-Forstinger, 9495 Triesen
Kassier/Admin Tina Mlekuz, 9494 Schaan

Nendeln, 16. Mai 2023